SARS-CoV-2 – Neue Öffnungsverordnung

SARS-CoV-2 – Neue Öffnungsverordnung

SARS-CoV-2 – Neue Öffnungsverordnung

Wie aus den Medien ohnehin bekannt ist, wurde die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung kundgemacht und ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten

Das Wichtigste daraus:

Mund-Nasen-Schutz/3G-Nachweis

  • Mit wenigen Ausnahmen (Vereinbarung mit Arbeitgeber; bei Überschreitung der Gültigkeitsdauer des 3G-Nachweises etwa von Mitarbeitern in Alten- und Pflegeheimen) ist das Tragen einer FFP2-Maske nicht mehr verpflichtend – es reicht in allen Belangen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes („eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“).
  • Generell verpflichtend ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (Gemeindeamt, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhofshallen).
  • Die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes fällt überall dort weg, wo der 3G-Nachweis gilt (Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeiteinrichtungen, nicht-öffentliche Sportstätten, bestimmte Kultureinrichtungen, körpernahe Dienstleistungen). Ausgenommen davon sind Alten- und Pflegeheime und Kranken- und Kuranstalten: hier gilt für Besucher aber auch etwa für externe Dienstleister der 3G-Nachweis und eine Mund-Nasen-Schutzpflicht.
  • Überall dort (in geschlossenen Räumen), wo kein 3G-Nachweis gilt (etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen des Handels und nicht-körpernaher Dienstleistungen, in bestimmten Kultureinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Archiven, Büchereien), gilt Mund-Nasen-Schutz-Pflicht..
  • Für sonstige Kultureinrichtungen hingegen (Theater, Kinos, Kabaretts) gilt der 3G-Nachweis, dafür aber keine Mund-Nasen-Schutzpflicht.

 

Keine Sperrstundenregelung

Für Gastgewerbe, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kundenbereiche des Handels oder von Dienstleistungen oder Veranstaltungen (Zusammenkünfte) gibt es keine Beschränkungen mehr hinsichtlich der „Öffnungszeiten“.

 

Keine Abstandsregelungen

  • Gänzlich weggefallen sind die Abstandsregelungen – es gilt daher nirgendwo mehr ein Ein-Meter-Abstand.

 

Kundenbereiche

  • Im Handel und im Dienstleistungsbereich ist neben dem Ein-Meter-Abstand auch die m²-Regelung weggefallen. Es gilt aber weiterhin Mund-Nasen-Schutzpflicht.
  • Ausgenommen von der Mund-Nasen-Schutzpflicht sind Betriebsstätten körpernaher Dienstleistungen (Friseure, Masseure). Hier gilt jedoch der 3G-Nachweis.

 

Gastgewerbe

  • Es gibt keine Sperrstundenregelung mehr.
  • Es gilt grundsätzlich der 3G-Nachweis (und daher keine Mund-Nasen-Schutzpflicht). Der 3G-Nachweis gilt aber nicht für Schulkantinen, Betriebskantinen, oder etwa im Gastrobereich eines Zuges.
  • Es gilt weiterhin die Registrierungspflicht nach § 17 (demnach ist von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung der Vor- und Familienname und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben sowie das Datum und die Uhrzeit des Betretens zu erfassen/zudem gilt eine Aufbewahrungspflicht der Daten von 28 Tagen).
  • Es gibt keine Besuchergruppen-Begrenzung mehr – aber es sind dennoch die Regelungen für Zusammenkünfte nach § 12 zu beachten. Denn nach § 12 Abs. 7 erster Satz gelten die Regelungen für Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Relevant wird diese Bestimmung erst bei Veranstaltungen bzw. Zusammenkünften (etwa eine Hochzeitsfeier) von mehr als 100 Teilnehmern (Anzeigepflicht etc.) oder von mehr als 500 Teilnehmern (Bewilligungspflicht etc.).
  • Darüber hinaus bestimmt der § 12 Abs. 7, dass die §§ 4 bis 8 und damit die Regelungen zu Kundenbereichen, zum Gastgewerbe, zu Beherbergungsbetrieben, zu Sportstätten und zu Freizeit- und Kultureinrichtungen nicht gelten, wenn es sich bei der Zusammenkunft um eine geschlossene Gesellschaft handelt und es zu keiner Durchmischung mit anderen Personen kommt. Da § 12 sämtliche Veranstaltungen regelt, gilt diese Bestimmung auch für Zusammenkünfte unter 100 Personen.
  • Tanzlokale, Diskotheken (Nachtgastronomie) dürfen wieder öffnen, es gilt aber eine Kapazitätsbeschränkung von 75%. Diese Kapazitätsbeschränkung wird (mit Inkrafttreten der 1. Novelle der Zweiten COVID-19-Öffnungsverordnung) mit Donnerstag, 22. Juli 2021 wegfallen.

 

Beherbergungsbetriebe

  • Es gilt der 3G-Nachweis und die Registrierungspflicht.
  • Der Betreiber hat – wie bislang schon – einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Für Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben (Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Gastronomie) gelten die spezifischen Bestimmungen für die jeweiligen Einrichtungen

 

Sportstätten

  • Weiterhin hat der Betreiber von nicht-öffentlichen Sportstätten
    • den 3G-Nachweis zu kontrollieren,
    • einen COVID-Beauftragten zu bestellen
    • ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und
    • die Registrierung nach § 17 vorzunehmen.
  • Zwar gibt es weiterhin die Ausnahme von der 3G-Nachweiskontrolle des Betreibers bei Sportstätten (aber auch Freizeiteinrichtungen) ohne Personal – der Kunde muss schlicht seinen Nachweis immer bei sich führen. Es wurde aber keine Klarstellung getroffen hinsichtlich der anderen Pflichten, die der „Betreiber“ zu erfüllen hat (!).
  • Wird eine nicht öffentliche Sportstätte, zB die Turnhalle einer Schule oder ein Fußballplatz einer Gemeinde einem Verein überlassen, gilt Folgendes: Wie bereits erwähnt, gilt § 12 für sämtliche Zusammenkünfte. Überlässt nun zB die Gemeinde ihre nicht öffentliche Sportstätte einem Verein, so handelt es sich bei den Teilnehmern der Sportausübung um eine geschlossene Gruppe im Sinne des § 12 Abs. 7. In diesem Fall wären Präventionskonzepte, COVID-19-Beauftragte, 3G-Nachweise erst ab 100 Teilnehmern erforderlich. Das bedeutet, dass für Trainings geschlossener Gruppen unter 100 Teilnehmern, bei welchen eine Durchmischung mit anderen in der Halle aufhältigen Personen ausgeschlossen ist (etwa durch räumliche oder bauliche Trennung), die sonstigen für Sportstätten geltenden Einschränkungen nicht gelten.

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen

  • In Freizeiteinrichtungen (Freizeitpark, Bäder, Tanzschulen, Zoos etc.) gilt der 3G-Nachweis und überall dort die Registrierungspflicht nach § 17, wo der Aufenthalt nicht überwiegend im Freien stattfindet (in Zoos und Freibädern gilt daher weiterhin keine Registrierungspflicht).
  • Wie bisher schon ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und ein COVID-Beauftragter zu bestellen.
  • Klargestellt wurde endlich, dass in Kultureinrichtungen keine Registrierungspflicht besteht. „Kultureinrichtungen“ sind nicht mehr in der Aufzählung des § 17 Abs. 1 enthalten.
  • In bestimmten Kultureinrichtungen (Museen, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien, Archiven) gilt kein 3G-Nachweis, dafür aber in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.
  • In sonstigen Kultureinrichtungen (Theater, Kino etc.) gilt hingegen dasselbe wie für Freizeiteinrichtungen (3G-Nachweis, Präventionskonzept, COVID-Beauftragter).

 

Zusammenkünfte/Veranstaltungen – gilt auch für Veranstaltungen von Gemeinden:

  • Zusammenkünfte werden – mit Ausnahme der Registrierungspflicht – in erster Linie mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 Personen geregelt. Hierbei gilt der 3G-Nachweis, COVID-Beauftragter, Präventionskonzept).
  • Ab einer Anzahl von mehr als 100 Teilnehmern (exklusiv Veranstalter) ist die Zusammenkunft anzeigepflichtig (spätestens eine Woche vor der Veranstaltung anzuzeigen). Wichtig ist, dass gemäß § 23 Abs. 4 die einwöchige Frist nicht für Zusammenkünfte gilt, die bis 8. Juli 2021 stattfinden.
  • Ab einer Anzahl von mehr als 500 Teilnehmern (exklusive Veranstalter) ist die Zusammenkunft bewilligungspflichtig. Die Entscheidungsfrist der Behörde beträgt zwei Wochen. Hier bestimmt die Übergangsbestimmung in § 23 Abs. 3 zweiter Satz, dass „Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, keiner Bewilligung bedürfen“.
  • Keinerlei Regelungen gelten im privaten Wohnbereich (mit Ausnahme jener Orte, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedürfnis dienen, etwa Garagen, Gärten, Schuppen etc.).
  • Bei Begräbnissen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Demonstrationen), Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, Zusammenkünften von Organen politischer Parteien und Zusammenkünften von Organen juristischer Personen, aber auch etwa bei Autokinos oder Betriebsratssitzungen gelten die Regelungen für Veranstaltungen nicht (keine Anzeigepflicht/Bewilligungspflicht, COVID-Beauftragter, Präventionskonzept, 3G-Nachweis). Jedoch ist ab 100 Personen in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  • Die Regelungen des § 12 gelten für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft.
  • Wenn daher eine Geburtstagsfeier in einem Gasthaus oder im privaten Garten stattfindet und es nehmen mehr als 100 Gäste teil, dann ist diese Zusammenkunft jedenfalls anzuzeigen (sowie Präventionskonzept, COVID-Beauftragter, 3G-Nachweis einzuhalten).
  • Unter 100 Personen gilt das schon zu Sportstätten Ausgeführte: wenn es sich um eine geschlossene Gruppe unter 100 Teilnehmern handelt, gelangen die Regelungen, die sonst für Kundenbereiche, Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen gelten, nicht zur Anwendung. Das bedeutet: bei einer Geburtstagsfeier unter 100 Personen in einer geschlossenen Gruppe in einem Gasthaus gelten die Bestimmungen der Gastronomie nicht, wenn dieser Ort der Zusammenkunft ausschließlich von Personen dieser Gruppe betreten wird und eine Durchmischung der Personen mit sonstigen im Gasthaus aufhältigen Personen ausgeschlossen wird. Kann dies nicht garantiert werden, kommen die sonst für das Gastgewerbe geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

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